Satzung
Wir über uns
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Schleswig-Holstein e. V. (BUND SH)
- Kreisgruppe Steinburg
25524 Itzehoe, Draisine 4
Tel. 04821-84540
E-Mail: bund.steinburg@bund.net, Internet: https://www.bund-steinburg.de
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4a Fördermitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Auflösung der Kreisgruppe
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die BUND Kreisgruppe Steinburg ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. (BUND SH) im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND).
2. Der Verein führt den Namen: BUND Kreisgruppe Steinburg.
3. Er hat seinen Sitz am Ort der Kreisgeschäftsstelle, der vom Kreisvorstand bestimmt wird.
4. Die BUND Kreisgruppe Steinburg umfasst das Gebiet des Kreises Steinburg.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Absatz 1
Die BUND Kreisgruppe Steinburg verfolgt den unmittelbaren Zweck
• der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
• der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
• der Förderung des Tierschutzes,
• der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
• der Förderung von Wissenschaft, Forschung und der internationalen Gesinnung
• der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
• der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
Absatz 2
Die BUND Kreisgruppe Steinburg setzt sich ein für
• die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Organismen sowie den Erhalt und die Wiederherstellung der Biodiversität, naturnaher Landschaften, der Bodengesundheit, der Reinhaltung von Wasser sowie einer ökologischen Gestaltung der Kulturlandschaft und einer Minderung von Emissionen
• eine sachgemäße und wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Gesetzen betreffend Umwelt-, Natur- und Klimaschutz sowie Raumordnung und Energie etc.
• die Verbesserung des Artenschutzes von Tieren und Pflanzen
• eine sozial-ökologische Transformation der Gesellschaft gemäß der 17 Nachhaltigkeitsziele der UN (SDG)
• die Förderung des Verständnisses für den Schutz der Lebensgrundlagen und ökologischer Zusammenhänge in allen Kreisen der Bevölkerung und in Politik, Verwaltung und Wirtschaft
• die Bildungsarbeit zum Schutz von und zum verantwortungsvollen Umgang mit Umwelt, Natur und Klima sowie die aktive Förderung der Umweltbildung und der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im schulischen und außerschulischen Bereich
• den Umwelt- Natur- und Klimaschutz, beispielsweise durch den Erwerb schutzwürdiger Gebiete
• die Bereitstellung von Spenden, die dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz dienen.
Absatz 3
• Die BUND Kreisgruppe Steinburg übt ihre Tätigkeit aus, indem sie sich als Untergliederung eines gesetzlich anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbandes an Gesetzgebungs- und Planungsverfahren beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. dringt
• mit ihren Möglichkeiten in der Öffentlichkeit für die Gedanken des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes sowie der Landschaftspflege eintritt und informiert sowie die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung auf Missstände im Umweltbereich hinweist und umweltpolitische Forderungen erhebt
• ihre Interessen durch eigene Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet
• Schulungen, Aus- und Weiterbildungen, Fachseminare und Lehrveranstaltungen insbesondere zur Jugend- und Erwachsenenbildung sowie berufliche Nachwuchsförderung, auch in eigenen Bildungsstätten, durchführt
• Forschung auf den Gebieten des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes etwa als Citizen Science-Projekte fördert
• Maßnahmen unterstützt und fördert, die zu einer schonenden und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen führen
• durch Bildungs- und Forschungsarbeit das Verständnis ökologischer Zusammenhänge und Probleme fördert sowie das Bewusstsein für die
Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung stärkt
• die Verbraucher*innen wirtschaftlich unabhängig über die umwelt-, ernährungs-, tierschutz- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät
• zur Aufklärung gesundheitlicher Risiken und zur Vermeidung von Krankheiten durch gesunde Ernährung beiträgt und sich im Sinne der
Gesundheitsprophylaxe der Bevölkerung einsetzt
• mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt
• ständigen Kontakt zu allen Organisationen und Stellen pflegt, deren Maßnahmen oder Planungen zu Nachteilen oder Schädigungen für
Leben und natürliche Umwelt führen können
• bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit umwelt-, lebens- und klimafeindlichen Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt
• am Aufbau der Entwicklung und Sicherung ökologischer Informations- kataster und Datenbanken des Landes mitwirkt
• die regionale BUNDjugend mit geeigneten Mitteln zur Verwirklichung deren satzungsgemäßer Ziele unterstützt
• im Sinne des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes Bürgerentscheide und Volksbegehren unterstützt sowie das zivilgesellschaftliche Engagement in der Gesellschaft auf allen Ebenen des Verbands fördert
• die Belange des Tierwohls - insbesondere die artgerechte Haltung von Nutztieren im Rahmen der Landwirtschaft - fördert und durchsetzt
Absatz 4
Die BUND Kreisgruppe Steinburg bekennt sich zum Grundgesetz. Sie ist überparteilich, überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz der Kreisgruppe unvereinbar.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Die BUND Kreisgruppe Steinurg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kreisgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Absatz 1
Die Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Bundesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
Absatz 2
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag in der Kreisgruppe, in der das Mitglied seinen Hauptwohnsitz hat, sofern das Mitglied die Aufnahme in diese Kreisgruppe nicht ausdrücklich ausschließt.
Absatz 3
1) Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Damit enden die Mitgliederrechte.
2) Im Beitrittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach Aufnahme in die Datenbank des Bundesverbandes wahrgenommen werden.
Absatz 4
Mitglieder können nur in derjenigen Kreisgruppe/Ortsgruppe Ämter und Funktionen wahrnehmen, für die sie in der Datenbank des Bundesverbandes registriert sind. Eine Übertragung in eine andere regionale Gruppe erfolgt nur auf Beantragung des Mitglieds beim Bundesverband.
Absatz 5
Es obliegt dem Kreisgruppenvorstand, dem Landesverband verdiente Mitglieder als Ehrenmitglied vorzuschlagen.
§ 4a Fördermitgliedschaft
Fördermitgliedschaften werden in der Satzung des BUND-Landesverbandes geregelt. Die Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimm- oder wahlberechtigt.
§ 5 Organe
Die Organe der Kreisgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Absatz 1
1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift, brieflich oder elektronisch einzuberufen.
3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche, Satzungsänderungsanträge vier Wochen vor dem Versammlungstag in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle der Kreisgruppe eingegangen sein. Initiativanträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder 5 % der Mitglieder schriftlich verlangen.
6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.
Absatz 2
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die:
1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts,
3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
4) Entlastung des Vorstandes,
5) Genehmigung des Haushaltsplans,
6) Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme,
7) Beschlussfassung über Anträge,
8) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
9) Wahl von insgesamt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Geschäftsjahren; die jeweilige Amtszeit der beiden Kassenprüfer/innen soll sich um ein Jahr überschneiden,
10) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes für die Dauer von drei Jahren; die Anzahl der Delegierten bestimmt die Satzung des Landesverbandes. Die Wahl von Ersatzdelegierten ist zulässig. Sie werden in der Reihenfolge der Liste angesprochen
11) Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund 12) sonstigen in der Satzung geregelte Aufgaben.
Absatz 3
1) Mitgliederversammlungen sind, soweit gesetzlich verbindlich nichts anderes bestimmt ist, im Präsenzverfahren abzuhalten. Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein.
2) Der Kreisgruppenvorstand kann ein virtuelles oder hybrides Verfahren für die Mitgliederversammlung beschließen, so dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (Bild/-Ton-Verfahren) auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (,,virtuelles Verfahren“). Eine Bestätigung von Wahlen und Beschlüssen per Briefwahl ist zulässig.
3) Ein virtuelles oder hybrides Verfahren kann allein vom Vorstand beschlossen werden, wenn voraussehbare rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse die Durchführung im Präsenzverfahren unerlaubt oder unmöglich machen bzw. andere Gründe gegen eine Präsenzveranstaltung sprechen.
4) Eine etwaige Nutzung des virtuellen oder hybriden Verfahrens ist mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzumachen. Einwahldaten für die Mitgliederversammlungen im virtuellen Verfahren sind den Mitgliedern spätestens am Vortag vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen, der elektronische Weg ist zulässig.
5) Der Vorstand kann Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung treffen.
6) Zur technischen und praktikablen Durchführung der Versammlungen kann der Vorstand für Wahlen und Abstimmungen eine Geschäftsordnung vorschlagen, über die die Mitglieder mit einfacher Mehrheit abstimmen.
§ 7 Vorstand
Absatz 1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 7
gleichberechtigten Mitgliedern, wobei ein für die Finanzen zuständiges Mitglied vom Vorstand gewählt wird.
Absatz 2
1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
2) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.
4) Der Vorstand wählt nach den Vorgaben der Satzung des „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“ (BUND SH) ein Mitglied und eine/einen Stellvertreter*in für den Verbandsrat des „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“ (BUND SH). Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist
6) Der Kreisgruppenvorstand entscheidet eigenständig über die Bildung von Ortsgruppen. Sie sind als nicht rechtsfähige Untergliederungen ihrer Kreisgruppe finanziell rechenschaftspflichtig.
7) Der Vorstand tagt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Präsenzverfahren.
8) Der Vorstand kann Vorstandssitzungen im Wege elektronischer Kommunikation auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort abhalten und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („virtuelles Verfahren“). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung zu treffen. Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einladung zu den Vorstandssitzungen mit Einwahldaten bekanntzumachen.
9) Allen Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Zuwendung in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) gewährt werden.
Absatz 3
1) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis sofern keine Einschränkung durch die Geschäftsordnung (siehe Abschnitt 2) erfolgt.
2) Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kreisgruppe. Die Beschäftigung hauptamtlicher Mitarbeitender erfolgt ausschließlich über den Landesverband.
4) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
5) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
6) Der Vorstand beschließt die Bildung und Auflösung von Ortsgruppen und teilt diese Beschlüsse dem Landesverband mit.
7) Der Vorstand beschließt in Abstimmung mit dem Landesvorstand der BUNDjugend die Bildung und Auflösung von Kindergruppen unter 14 Jahren. Über Jugendgruppen entscheidet der Landesvorstand der BUNDjugend in Abstimmung mit dem Kreisgruppen-Vorstand.
§ 8 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
1) Die Kreisgruppe kann als nicht rechtsfähiger Verein grundsätzlich keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Insoweit kann sie nur als Vertreter des „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.“ (BUND SH) Verpflichtungen eingehen. Soweit solche Verpflichtungen den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen oder eine längere Bindung als drei Jahre beinhalten, darf die Kreisgruppe solche Verpflichtungen nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
2) Für die Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Kreisgruppe ist ausschließlich der BUND-LV SH zuständig.
3) Bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung, insbesondere bei öffentlichen Erklärungen, ist das vorherige Einverständnis des Landesverbandes einzuholen.
4) Stellungnahmen nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (oder entsprechend) erfolgen in Vertretung und in Zusammenarbeit mit dem Landesverband und dessen Gremien.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
1) Jede Tätigkeit als Mitglied im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
2) Arbeitnehmer*innen des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer*in sein.
3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß an das Leitmitglied erfolgt ist. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.
4) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diese zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
5) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten bzw. stimmberechtigten Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten hierbei als Neinstimmen.
6) Das Verhältnis zu Ortsgrund Landesverband wird in den „Grundsätzen zum Binnenverhältnis im Verband“ bestimmt.
§ 10 Auflösung der Kreisgruppe
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder, sofern keine Mitgliederversammlung zustande kommt, durch den Landesvorstand beschlossen werden.
2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Landesverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 03. Juni 2025 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.